Corona Novemberhilfe -> Neustarthilfe

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Häschen
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Re: Corona Novemberhilfe

Beitrag von Häschen »

Laut Vorwärts ..
(..)
Wer kann die Neustarthilfe beantragen?

Antragsberechtigt sind Soloselbständige, die keine Fixkosten geltend machen (können) und die ihr Einkommen zu mehr als 50 Prozent aus selbstständiger Tätigkeit erzielt haben.

Wie hoch ist die Neustarthilfe?

Die Neustarthilfe beträgt einmalig 25 Prozent des durchschnittlichen monatlichen Umsatzes im Jahr 2019. Der Höchstbetrag liegt bei 5000 Euro. Bei einem Jahresumsatz von 20.000 Euro (was einem Referenzumsatz von 11.666 Euro entspricht) erhält ein Soloselbstständiger also 2917 Euro Neustarthilfe.

Was mache ich, wenn ich meine selbstständige Tätigkeit erst Ende 2019 begonnen habe?

Soloselbstständige, die erst nach dem 1. Oktober 2019 begonnen haben und damit keine Jahresumsätze für 2019 ausweisen können, können als Referenzmonatsumsatz entweder den durchschnittlichen Monatsumsatz aus dem Januar und Februar 2020 wählen oder den durchschnittlichen Monatsumsatz des 3. Quartals 2020 (1. Juli bis 30. September 2020).

Wie wird die Neustarthilfe ausgezahlt?

Die Neustarthilfe soll als Vorschuss ausgezahlt werden, auch wenn die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit von Dezember 2020 bis Juni 2021 bei der Antragstellung noch nicht feststehen. Sollte der Umsatz während der Laufzeit wider Erwarten bei mehr als 50 Prozent des siebenmonatigen Referenzumsatzes liegen, müssen die Vorschusszahlungen anteilig zurückgezahlt werden. Dazu muss nach Ablauf der Förderung eine Endabrechnung eingereicht werden.

Wie und wo kann ich die Neustarthilfe beantragen?

Die Neustarthilfe ist Teil der „Überbrückungshilfe III“ der Bundesregierung. Diese soll ab dem 1. Januar 2021 gelten. Die Anträge sollen einige Wochen nach Programmstart im neuen Jahr gestellt werden können. Die Details zur Antragstellung will die Bundesregierung in den kommenden Wochen bekanntgeben.

Ich erhalte bereits Hartz IV. Wird die Neustarthilfe darauf angerechnet?

Nein. Da die Neustarthilfe zweckgebunden ist und als Zuschuss zu den Betriebskosten gedacht ist (von denen Solo-Selbstständige aber auch ihren Lebensunterhalt bestreiten können), wird sie nicht auf Leistungen der Grundsicherung angerechnet.

Muss ich die Neustarthilfe zurückzahlen?

Nein. Die Neustarthilfe soll Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler*innen, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind, durch die Zeit des Teil-Lockdowns helfen. Sie muss daher nicht zurückgezahlt werden.
(..)

https://www.vorwaerts.de/artikel/corona ... tstaendige
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Häschen
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Re: Corona Novemberhilfe

Beitrag von Häschen »

Finally - Bundesministerium für Wirtschaft und Soziales - 13.11.2020 - GEMEINSAME PRESSEMITTEILUNG

(..)
Neustarthilfe – Besondere Unterstützung für Soloselbständige

Die Überbrückungshilfe III wird erhebliche Verbesserungen für Soloselbständige bringen. Betroffene, zum Beispiel aus dem Kunst- und Kulturbereich, sollen künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 5.000 Euro für den Zeitraum bis Ende Juni 2021 als steuerbaren Zuschuss erhalten können.
Dazu wird die bisherige Erstattung von Fixkosten ergänzt um eine einmalige Betriebskostenpauschale (Neustarthilfe). Damit können Soloselbständige, die im Rahmen der Überbrückungshilfen III sonst keine Fixkosten geltend machen können, aber dennoch hohe Umsatzeinbrüche hinnehmen mussten, einmalig 25 Prozent des Umsatzes des entsprechenden Vorkrisenzeitraums 2019 erhalten. Die Neustarthilfe ist aufgrund ihrer Zweckbindung nicht auf Leistungen der Grundsicherung u.ä. anzurechnen. Es handelt sich um einen unbürokratischen und schnellen Zuschuss, der – wenn die Antragsvoraussetzungen vorliegen – nicht zurückzuzahlen ist.


Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind Soloselbständige, die ansonsten im Rahmen der Überbrückungshilfen III keine Fixkosten geltend machen bzw. geltend machen können
und die ihr Einkommen im Referenzzeitraum (im Normalfall das Jahr 2019) zu mindestens 51 Prozent aus selbständiger Tätigkeit erzielt haben.
Die volle Betriebskostenpauschale wird gewährt, wenn der Umsatz der oder des Soloselbständigen während der siebenmonatigen Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem siebenmonatigen Referenzumsatz 2019 um mehr als 50 Prozent zurückgegangen ist.


Höhe der Neustarthilfe

Die Betriebskostenpauschale beträgt einmalig 25 Prozent des siebenmonatigen Referenzumsatzes, maximal aber 5.000 Euro.
Um den Referenzumsatz 2019 zu bestimmen, wird der durchschnittliche monatliche Umsatz des Jahres 2019 zugrunde gelegt (Referenzmonatsumsatz). Der Referenzumsatz ist das Siebenfache dieses Referenzmonatsumsatzes.
Betroffene, die ihre selbständige Tätigkeit nach dem 1. Oktober 2019 begonnen haben und daher keine Jahresumsätze für 2019 vorweisen können, können als Referenzmonatsumsatz entweder den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz des 3. Quartals 2020 (1. Juli bis 30. September 2020) wählen.

Beispiele: (Auf der Seite sind mehr Beispiele. Ich geh von Netto aus)
Jahresumsatz 2019 = € 34.286 (: 12 * 7) = Referenzumsatz € 20.000 (*0,25) = (25%) Neustarthilfe € 5.000 (Maximum)


Anrechnung der Neustarthilfe auf Sozialleistungen
Auf Leistungen der Grundsicherung und ähnliche Leistungen ist die Neustarthilfe aufgrund ihrer Zweckbindung nicht anzurechnen.


Form der Auszahlung

Die Neustarthilfe soll als Vorschuss ausgezahlt werden, auch wenn die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 bei Antragstellung noch nicht feststehen. Sollte der Umsatz während der Laufzeit anders als zunächst erwartet bei über 50 Prozent des siebenmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig zurückzuzahlen.
Bei einem Umsatz von 50 bis 70 Prozent ist ein Viertel der Neustarthilfe zurückzuzahlen, bei einem Umsatz zwischen 70 und 80 Prozent die Hälfte und bei einem Umsatz zwischen 80 und 90 Prozent drei Viertel. Liegt der erzielte Umsatz oberhalb von 90 Prozent, so ist die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen. Wenn die so errechnete Rückzahlung unterhalb eines Bagatellbetrags von 500 Euro liegt, ist keine Rückzahlung erforderlich.

Beispiel: Bei 75 Prozent durchschnittlichem Umsatz im Förderzeitraum müsste eine Soloselbständige, die 4.375 Euro Neustarthilfe erhalten hat, die Hälfte zurückzahlen.

Die Begünstigten müssen nach Ablauf des Förderzeitraums eine Endabrechnung durch Selbstprüfung erstellen. Im Rahmen dieser Selbstprüfung sind etwaige Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung zu den Umsätzen aus selbständiger Tätigkeit zu addieren. Der Bewilligungsstelle sind anfallende Rückzahlungen bis zum 31. Dezember 2021 unaufgefordert mitzuteilen und zu überweisen. Zur Bekämpfung von Subventionsbetrug finden Nachprüfungen statt.


Zeitpunkt der Antragstellung

Die Überbrückungshilfe III, die die Neustarthilfe enthalten wird, soll ab dem 1. Januar 2021 gelten. Aufgrund der nötigen technischen Programmierungen und der Abstimmungen mit den Ländern und der EU-Kommission können die Anträge einige Wochen nach Programmstart im neuen Jahr gestellt werden. Die Details zur Antragstellung werden vermutlich in den nächsten Wochen feststehen. (..)

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Presse ... anche.html
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Häschen
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Re: Corona Novemberhilfe -> Neustarthilfe

Beitrag von Häschen »

Noch ein Hinweis meiner Buchhaltungssoftware (ohne Garantie)

Betriebseinnahmen (brutto) = Umsatz + Umsatzsteuer
Betriebseinnahmen (netto) = Umsatz
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Stephan S
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Re: Corona Novemberhilfe -> Neustarthilfe

Beitrag von Stephan S »

Hier auch nomma gut gebündelt:

https://alarmstuferot.org/downloads
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Saxer
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Re: Corona Novemberhilfe -> Neustarthilfe

Beitrag von Saxer »

Hat die Inanspruchnahme von vorherigen Hilfen (speziell die HSK Stipendiengelder) einen Einfluss auf die Berechtigung zur Neustarthilfe?
Sammeln Sie Playback-Punkte?
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Häschen
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Re: Corona Novemberhilfe -> Neustarthilfe

Beitrag von Häschen »

Erstmal nicht. Verwirrend ist Stipendien Gelder im Zusammenhang mit Hilfen.
Unter Stipendien versteht man nicht unbedingt (staatliche) Hilfen sondern eine Leistung wegen besonderer Fähigkeiten, die gefördert werden.

Wenn diese "Gelder" als Einnahmen zählen und du sie in den Monaten 12/2020 - 6/2021 erhälst, musst du eventuell vom Neustarhilfe Vorschuss einen Teil zurückzahlen,
wenn deine Einnahmen einen Vergleichsprozentsatz übersteigen. Nähers findest du unter dem Punkt "Form der Auszahlung".
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Stephan S
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Re: Corona Novemberhilfe -> Neustarthilfe

Beitrag von Stephan S »

Ab jetzt ist Antragstellung für die Novemberhilfe möglich. Allerdings nur einer pro ELSTER Zertifikat, was bei Ehepartnern mit gemeinsamer Veranlagung ziemlich shice ist.
Von Hartz IV ist weder im Antrag noch in den Erläuterungen die Rede.
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Häschen
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Re: Corona Novemberhilfe -> Neustarthilfe

Beitrag von Häschen »

Achtung!
(..) Murks(..) :roll:
Zuletzt geändert von Häschen am 26 Nov 2020 - 11:01, insgesamt 1-mal geändert.
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Stephan S
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Re: Corona Novemberhilfe -> Neustarthilfe

Beitrag von Stephan S »

Häschen hat geschrieben: 26 Nov 2020 - 4:21 Mit einem Umsatzrückgang von 81% hab ich gerade noch die Kurve gekratzt. Ein Auftrag mehr und ich wäre nicht antragsberechtigt.
Meines Erachtens nach stimmt das nicht. Ich sehe die 80% nur dort wo es darum geht dass dieser Teil der Gesamteinahmen aus dem betroffenen Geschäft kommen muss.
BMWi hat geschrieben:Antragsberechtigung, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt.
Denn an anderer Stelle im Antrag wird ja nach den aktuellen Umsätzen gefragt, dort sollen sie ein Viertel des Vorjahresumsatzes nicht übersteigen bzw. würden dann angerechnet.
BMWi hat geschrieben:Anrechnung von erzielten Umsätzen im Monat November: Umsätze von mehr als 25 Prozent werden auf die Umsatzerstattung angerechnet (damit es keine Überförderung von mehr als 100 Prozent des Vergleichs-Umsatzes gibt).
Ich habe leider schon oft sachlich falsche Darstellungen bei Alarmstufe rot gelesen.
Bei mir war es allerdings trotzdem auch knapp weil ich grad noch nen Album gemischt habe.
Im Antrag heißt es wieder Novemberhilfe und nicht Neustarthilfe. :roll:
Die Novemberhilfe ist etwas anderes als die Neustarthilfe, mit der Formulierung dass die eine die andere ersetzt ist nicht gemeint dass die Begriffe getauscht werden sondern dass die Neustarthilfe der Novemberhilfe folgt.
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Häschen
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Re: Corona Novemberhilfe -> Neustarthilfe

Beitrag von Häschen »

Oh Mann ... :lol:

Ich hab die Alarmstufe Info mal gelöscht. Hier die BMWi FAQ Seite
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Stephan S
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Re: Corona Novemberhilfe -> Neustarthilfe

Beitrag von Stephan S »

Bei der Demo in Berlin haben die echt Zeug zum Fremdschämen von sich gegeben, aber immerhin haben sie für Aufmerksamkeit gesorgt.
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Häschen
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Re: Corona Novemberhilfe -> Neustarthilfe

Beitrag von Häschen »

Ja, wahrscheinlich voll dramatisch. Auf Facebook ticken die teilweise total aus. Corona Leugnern gehören die Grundrechte entzogen und so.. :lol:
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Häschen
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Re: Corona Novemberhilfe -> Neustarthilfe

Beitrag von Häschen »

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Re: Corona Novemberhilfe -> Neustarthilfe

Beitrag von Häschen »

Für Hamburger, die davon noch nichts wussten. Ob es für andere Bundesländer ähnliches gibt weiß ich nicht.

Separat zur Sofort-, November- und Neustarthilfe kann man die Neustartprämie für Kulturschaffende und Kreative beantragen.
Das wurde mit gerade in der Hotline bestätigt. Antragsfrist bis 31. Dezember 2020 (verlängert).
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Stephan S
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Re: Corona Novemberhilfe -> Neustarthilfe

Beitrag von Stephan S »

BMWI hat geschrieben: Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche können für den Zeitraum März bis Dezember 2020 Ausfallkosten geltend machen.
Dabei sind sowohl interne als auch externe Ausfallkosten förderfähig
Hat da schon jemand Einzelheiten zu?
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