Folgende Dinge fallen unter das Urheberrecht: Komposition, Text, Bearbeitung, Aufführung und Aufnahme.
In Deutschland bekommen die meisten Künstler ihre Urheberrechtseinnahmen über die GEMA (Erklärungsvideo) und GVL (Erklärungsvideo).
Der Unterschied zwischen den beiden Gesellschaften wird hier gut erklärt. (Erklärungsvideo).
Sind Künstler bei einer Plattenfirma unter Vertrag, gehen die Einnahmen durch die GVL an die Plattenfirma, die sich üblicherweise die Masterrechte gesichert hat.
Der von Dir (Lichtenberg) eingebrachte Einwand, warum das Urheberrecht zum Schutze der Künstler nicht reicht, unterscheidet nicht zwischen den verschiedenen Urheberrechtsformen die von GEMA und GVL vertreten werden. Im Musikervolksmund, unter denen, die sich mit dem Thema auskennen, wird lapidar zwischen Urheberrecht (GEMA) und Leistsungsschutzrecht (GVL) unterschieden, in dem man von Urheberrecht (GEMA) und Aufnahme/ Tonträgerverkäufen (GVL) spricht.(..) Als Masterrecht wird das Rechtebündel an einer fertigen Musikaufnahme bezeichnet. Es umfasst alle Leistungsschutzrechte der mitwirkenden Künstler und alle (Urheber-)Rechte, wenn diese Rechte nicht z.B. von der GEMA wahrgenommen werden. Das Masterrecht ist Gegenstand des sogenannten Bandübernahmevertrages.
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Im Bandübernahmevertrag wird das Masterrecht auf das Label übertragen, das somit über den Verkauf der Aufnahmen entscheiden kann und die Künstler an den Gewinnen (korrekter ist Umsatz) beteiligt.
http://www.blogzimbalam.de/musikbusines ... sterrecht/
Rechtlich fällt aber beides unter das Urheberrecht.
Fokus des Threads liegt auf den Masterrechten, die sich Plattenfirmen sichern, um Tonträger verkaufen zu können.
Für eine 7-20% Umsatzbeteiligung übertragen Künstler den Teil ihrer Urheberrechte an Plattenfirmen, der als Masterrechte zusammengefasst wird.
Im schlimmsten Fall für die Dauer der gesetzlichen Schutzfrist, die bei 70 Jahren liegt.
Dies war meiner Meinung nach schon immer Wucher, viel früher aber weniger ins Gewicht, da die Umsätze groß genug waren, um Künstlern trotz geringen Beteiligung
ein gutes Einkommen zu sichern. Heutzutage sieht das schon anders aus. Mit dem Internet kam es zu Umsatzeinbrüchen. Um diese zu kompensieren hat sich die Musikindustrie zunächst das 360° Modell einfallen lassen, welches es ihnen vertraglich erlaubt auch an anderen Einnahmequellen des Künstlers mitzuverdienen.
Merchandising und Konzertkarten beispielsweise.
2008 wurde gemeldet
Was unter Musikindustrie zu verstehen ist:(..)Warner Music ist eines der vier letzten Major Labels. Jetzt haben sie in den USA eine neue Gewichtung in ihrer Vetragspolitik bekannt gegeben, nach der jeder neue Künstler einen so genannten 360-Grad-Deal unterzeichnen muss, das Label also von allem etwas ab bekommt. (..)
https://www.metal-hammer.de/neue-vertra ... ls-435556/
Die Großen bestimmen was Usus ist und der Markt passt sich dem mehr oder weniger an.(..)
Das heute auf nur noch vier Unternehmen zurückgegangene Oligopol der Plattenfirmen (Universal Music Group, Sony Music Entertainment, EMI Group, Warner Music Group), die zur Hälfte wiederum ein Teil von internationalen Medienkonglomeraten sind (3), hat es im Verständnis eines reinen CD-Dienstleisters versäumt, das Internet nachhaltig als neuen Vertriebskanal in ihren Distributionsmix aufzunehmen, um als Entertainment Dienstleister die Konsumentenpräferenzen im Download-Markt nicht zu ignorieren. (4)
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https://www.kulturmanagement.net/Themen ... strie,1107
Mit Streaming Abo von Spotify & Co hofft die Industrie Internet Piraterie entscheidend einzudämmen, da die Kunden das Geschäftsmodell annehmen.
Der Umsatz wird inzwischen zu 65% durch Streaming Dienste erwirtschaftet und durch die Corona Maßnahmen war es der einzige Bereich der stieg.
Zum Nachteil der unter Plattenvertrag stehenden Künstler, da sie pro Stream nur die 7-20% Umsatzbeteiligung ausgezahlt bekommen und durch die Corona Maßnahmen
starke Umsatzeinbußen zu verschmerzen haben. Im Konzertbereich sind es fast 80%.
Das davon allgemein nicht nur pinkenlde US Rapper betroffen sind hatte ich schon verlinkt. https://www.deutschlandfunk.de/streamin ... _id=469072
Zum Thema Sittenwidrigkeit findet man leicht recherchierbar auf der Wikipedia Seite auch andere Beispiele als die von Dir erwähnte Prostitution.
Dort findet man auch Beispiele aus dem Bankwesen über Kreditverträge, Verträge über Kreditsicherheiten und Neukredite.(..)
Privatrecht
Ist ein Rechtsgeschäft sittenwidrig, so gilt es von Anfang an als nichtig § 138 Abs. 1 BGB. Hierdurch werden die Vertragsfreiheit (sogenannte Privatautonomie, Art. 2 Abs. 1 GG) und auch die Rechtssicherheit eingeschränkt, da die gerichtliche Prüfung von Rechtsgeschäften immer nur im Nachhinein erfolgt. Andererseits werden aber auch regelmäßig die Interessen schwächerer Vertragspartner, insbesondere rechtlich unerfahrener Einzelpersonen (beispielsweise Mieter, Kreditnehmer, Bürgen) und die Interessen am Vertrag Unbeteiligter, etwa der Allgemeinheit, besonders gewürdigt.
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https://de.wikipedia.org/wiki/Sittenwid ... utschland)
Recherchiert man im Bereich Musik lässt sich sogar ein Urteil finden, dass sich mit Sittenwidrigkeit im Management befasst. Das Gericht stellt folgendes fest.
Man findet auch Infos über Sittenwidrigkeit bei Künstlerexklusiverträgen.(..)
Für die Annahme eines wucherähnlichen Geschäftes bedarf es neben dem auffälligen Missverhältnis zwischen der Höhe der versprochenen Vergütung und der dafür zu erbringenden Leistung des Hinzutretens weiterer sittenwidriger Umstände, wie etwa einer verwerflichen Gesinnung oder der Ausnutzung der schwierigen Lage oder der Unerfahrenheit des Partners für das eigene übermäßige Gewinnstreben. Demgemäß macht allein der Umstand, dass die versprochene Provision im Verhältnis zur Üblichen außergewöhnlich hoch ist einen Vertrag noch nicht sittenwidrig. Da jedoch auch nach Auffassung der Beklagtenseite der übliche Provisionsanspruch zwischen 10 % und 20 % liegt, kann ein Provisionsbetrag von 25 % noch nicht als grobes Missverhältnis von Leistungen und Gegenleistung angesehen werden. Auf die Frage der subjektiven Umstände kommt es folglich erst gar nicht mehr an.
Auch die Dauer des Vertragsverhältnisses kann eine Sittenwidrigkeit nicht begründen, da die vertraglichen Pflichten für beide Seiten gleichermaßen fortbestehen.
Ein Knebelungsvertrag kann in dem Managementvertrag gleichfalls nicht gesehen werden, da dessen Abschluss zwar in der Teilnahmevereinbarung vorausgesetzt worden ist, Inhalt und Umstände des Abschlusses des Managementvertrages aber vom Beklagten über seinen Interessenvertreter gewahrt werden konnten, so dass ein Zwang zum Abschluss des vorliegenden Vertrages nicht bestand.
Auch der Umstand, dass eine Einbeziehung von Zahlungen für bereits vom Beklagten durchgeführte Aufnahmen erfolgte, begründet keine Sittenwidrigkeit des Vertrages.
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https://www.ra-juedemann.de/musikrecht- ... idrigkeit/
Auch Naidoo hat erfolgreich gegen Pelham geklagt aufgrund von Sittenwidrigkeit.(..) Künstlerexklusivität:
Meint die exklusive Bindung des Künstlers an einen Verwerter. Der Künstler kann in diesem Fall für die Bindungsdauer keine anderen Vereinbarungen eingehen. Beim Künstlerexklusivvertrag liegt die durchschnittliche Bindungsdauer zwischen 2 und 4 Jahren. Mehr als 5 Jahre Bindungsdauer kann den Vorwurf der Sittenwidrigkeit begründen und den Vertrag nichtig machen.
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https://www.backstagepro.de/thema/musik ... -kWmv8vvRZ
Der generelle Vorwurf in diesem Thread, dass Sittenwidrigkeit, Mietverträgen und Plattenverträge nicht in einen Topf geworfen werden können oder das alles an den Haaren herbeigezogen sei, weil es ja so unterschiedliche Bereiche sind, ist nicht haltbar.Künstlerverträge sind oft stark unausgewogen. Das liegt hauptsächlich daran, dass junge und unerfahrene Künstler zu schnell und unüberlegt Verträge mit großen Plattenfirmen unterschreiben. In der Praxis werden teilweise sogar Verträge geschlossen, die sittenwidrig sind (LG Flensburg, Urteil vom 24.02.2006 – 6 O 176/04; OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.06.2005 – 6 U 109/04). https://www.wbs-law.de/medienrecht/musi ... vertraege/
Xavier Naidoo wieder erfolgreich gegen ehemaligen Produzenten vor Gericht
Künstlervertrag ist sittenwidrig - 409.999 Euro Gagennachzahlung
Der zwischen dem Sänger Xavier Naidoo und der Pelham GmbH, deren Geschäftsführer Moses Pelham ist, im April 1998 geschlossene Künstlervertrag ist wegen Verstoßes gegen die guten Sitten unwirksam. Dies entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) durch Urteil vom 9.7.2003 (Az.: 6 U 65/02). Im Fall hatte Naidoo den Künstlervertrag im August 2000 aufgrund von Differenzen, die wegen Aufnahmen des Künstlers mit seiner Band »Söhne Mannheims« zwischen den Parteien entstanden waren, gekündigt. Hierauf klagte der Produzent und verlangte Auskunft über den Vertrieb zahlreicher Titel, die der Soulsänger selbstständig aufgenommen hatte. Naidoo reagierte mit einer Widerklage und verlangte von Pelham die Nachzahlung von Gagen in Höhe von 409.999 Euro.
Das OLG wies die Klage des Produzenten wie das vorbefasste Landgericht Mannheim zurück und gab der Widerklage statt. Nach Ansicht der Richter war der Künstlervertrag unwirksam, weil er die künstlerische Freiheit Naidoos über Gebühr einengte. Der Großteil der vertraglichen Regelungen falle einseitig zu Gunsten Pelhams aus. Auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Musikbranche könnten diese Benachteiligungen des Soulsängers nicht hingenommen werden. So habe er kein Mitspracherecht, der Produzent hätte über Auftritte und Veröffentlichungen allein entscheiden können. Weiter sei die Pelham GmbH zur Zahlung des in der Widerklage geforderten Betrags verpflichtet, da sie von Gagen zu Unrecht »eigene allgemeine Betriebskosten« in Höhe von 409.999 Euro einbehalten habe. Dieser Betrag stehe Naidoo zu. http://www.urheberrecht.org/news/1378/
Sittenwidrigkeit von gängigen Plattenverträgen mit Umsatzvergütung von lediglich 7-20 % am Tonträgerverkauf würde ich folgendermaßen begründen:
1. Es war schon immer Wucher, der erst jetzt deutlich wird, wo 65% der Umsätze über Streaming Dienste erwirtschaftet wird. Trotz der niedrigen Einnahmen pro Stream lohnt sich das Geschäft für die Musikindustrie, die mit den Umsätzen zufrieden ist ( siehe Berichte und Aussagen), aber nicht mehr für den einzelnen unter vertragssehende Künstler, die im Durchschnitt mit ihren Einnahmen im Niedriglohnbereich gelandet sind. (Muss natürlich bewiesen werden)
2. Durch die Zufriedenheit in der Musikindustrie über diese Entwicklung lässt sich ein besonders verwerfliches Gesinnung feststellen, die unter Ausnutzung der schwierigen Lage und Ahnungslosigkeit von Künstlern das eigene übermäßige Gewinnstreben zum Ziel hat.
Deutlich wird dies unteranderem auch durch das 360° Vertragsmodell, dass für Künstler als Bedingung galt einen Plattenvertrag zu bekommen und eindeutig das Ziel hatte Umsatzeinbrüche über weitere Einkünfte der Künstler zu kompensieren.
Eine Regulierung des Gesetzgebers ist erforderlich, da Kunst und ihre Vielfalt ein hohes gesellschaftliches Gut ist und der durchschnittliche Künstler eine vollkommen unterlegene Verhandlungsposition gegenüber dem Usus der Musikindustrie hat.
Wie könnte so eine gesetzliche Regulierung aussehen? Masterrechte dürfen nicht länger als 5 Jahre lizensiert werden. Nach zweifacher Einspielung der Kosten muss es automatisch zu einer deutlich höhere Umsatzbeteiligung an Tonträgerverkäufen kommen oder das Streaming generell zu einem großen Teil als Aufführung, wie im Radio gewertet werden, da kein klassischer Tonträger verkauft wird.